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Neue Leistungen der Pflegeversicherung ab 2017

Mit der Einführung von Pflegegraden haben sich die Leistungen der Pflegeversicherung geändert. Hier eine Übersicht der Leistungen der Pflegekassen seit 1. Januar 2017.

1. Vollstationäre Pflege

  • Pflegegrad 1:       0 Euro

  • Pflegegrad 2:   770 Euro monatlich

  • Pflegegrad 3: 1.262 Euro monatlich

  • Pflegegrad 4: 1.775 Euro monatlich

  • Pflegegrad 5: 2.005 Euro monatlich

    Der einrichtungsabhängige Eigenanteil (private Zuzahlung) in stationären Einrichtungen wurde über die Pflegegrade hinweg vereinheitlicht. Er ist somit in der jeweiligen Einrichtung für alle Pflegegrade identisch und ändert sich auch nicht, wenn sich der Pflegegrad im Laufe der Zeit erhöht. Der Eigenanteil kann im Laufe der Zeit steigen, zum Beispiel wenn der Anteil der Bewohner mit sehr hohen Pflegegraden in den stationären Einrichtungen zunimmt.

     

    2. Kurzzeitpflege

    Auch für die kurzfristige Unterbringung in einem Seniorenpflegeheim, zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt, oder wenn der pflegende Angehörige im Urlaub ist, können Mittel der Pflegeversicherung beantragt werden.

  • Pflegegrade 2 bis 5: bis zu 1.612 Euro jährlich

  • Pflegegrad 1: Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro/Monat kann für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden.

    Wird die Verhinderungspflege nicht voll in Anspruch genommen, kann der Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege bis zum Maximalbetrag von 3.224 Euro erhöht werden.

    Wichtig: Das Pflegegeld wird während der Kurzzeitpflege zu 50 Prozent weiter gezahlt.

    3. Tages- und Nachtpflege

    Pflegebedürftige Menschen verbringen den Tag bzw. die Nacht in einer Tagespflegeeinrichtung. Sie werden auf Wunsch von zu Hause abgeholt und wieder zurückgebracht.

  • Pflegegrad 1:        0 Euro

  • Pflegegrad 2:   689 Euro monatlich

  • Pflegegrad 3: 1.298 Euro monatlich

  • Pflegegrad 4: 1.612 Euro monatlich

  • Pflegegrad 5: 1.995 Euro monatlich 

    Hinweis zu Pflegegrad 1: Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro/Monat kann für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden.

    4. Pflegesachleistungen: ambulanter Pflegedienst

  • Pflegegrad 1:      0 Euro

  • Pflegegrad 2:    689 Euro monatlich

  • Pflegegrad 3: 1.298 Euro monatlich

  • Pflegegrad 4: 1.612 Euro monatlich

  • Pflegegrad 5: 1.995 Euro monatlich

    Hinweis zu Pflegegrad 1: Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro/Monat kann für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden.

    5. Pflegegeld: Pflege durch Angehörige

    Pflegebedürftige Menschen werden von Angehörigen oder anderen privaten Pflegepersonen betreut und erhalten dafür ein monatliches Pflegegeld.

  • Pflegegrad 1:    0 Euro

  • Pflegegrad 2: 316 Euro monatlich

  • Pflegegrad 3: 545 Euro monatlich

  • Pflegegrad 4: 728 Euro monatlich

  • Pflegegrad 5: 901 Euro monatlich 

    6. Entlastungsleistungen gemäß § 45b SGB XI

  • Alle Pflegegrade in der ambulaten Pflege: 125 monatlich

    Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von 125 Euro. Dieser kann für Angebote zur Alltagsunterstützung eingesetzt werden, die nach Landesrecht anerkannt sind.

    Hinweis zu Pflegegrad 1: der Entlastungsbetrag kann auch für Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege genutzt werden.

    Entlastungsleistungen können in der ambulanten Versorgung nun ohne Einbußen erhöht werden, indem bis zu 40 Prozent des Sachleistungsanspruches entsprechend umgewandelt werden (§45a SGB XI) und zusätzlich monatlich in Anspruch genommen werden können.

    7. Pflegekurse/Schulungen zu Hause gemäß § 45 SGB XI

    Pflegende Angehörige haben Anspruch auf unentgeltliche Schulungskurse. Auf Wunsch können die Schulungen auch zu Hause beim flegebedürftigen durchgeführt werden. 

    8. Pflegeberatung  nach § 7a SGB XI

    Pflegebedürftige und Angehörige haben Anspruch auf individuelle Beratung.

    9. Verhinderungspflege nach §39 SGB XI

    Wenn Pflegepersonen verhindert sind, zum Beispiel weil pflegende Angehörige Urlaub machen wollen oder krank werden, haben Pflegebedürftige einen Anspruch auf Vertretung: die sogenannte Verhinderungspflege. Die Verhinderungspflege kann auf Basis dieses Paragraphen durch einen ambulanten Pflegedienst oder eine private Pflegeperson, die kein naher Angehöriger des Pflegebedürftigen ist, übernommen werden. Nahe Verwandte können Pflegegeld nach §37 SGB XI erhalten.

    Pflegegrade 2 bis 5: bis zu 1.612 Euro jährlich

    Der jährliche Leistungsanspruch auf Verhinderungspflege lässt sich auf bis zu 2.418 Euro erhöhen, wenn keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wird. 

     

    Pflegende Angehörige können die Verhinderungspflege auch stundenweise in Anspruch nehmen, zum Beispiel für Arztbesuche oder Einkäufe.
     

    10.  Arbeitslosen- und Rentenversicherung für pflegende Angehörige    

    Pflegende Angehörige sind seit 2017 in der Renten- und Arbeitslosenversicherung besser abgesichert. Die Pflegeversicherung zahlt für alle Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen mit einem zwischen Pflegegrad 2 und 5 zu Hause pflegen, Beiträge in die Rentenversicherung. Vorausgesetzt: Die häusliche Pflege umfasst mindestens zehn Stunden, verteilt auf mindestens zwei Tage in der Woche.  

     

    Wer aus seinem Beruf aussteigt, um einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 zu Hause zu pflegen, dem zahlt die Pflegeversicherung ab 2017 Beiträge in die Arbeitslosenversicherung. Vorausgesetzt: Die häusliche Pflege umfasst mindestens zehn Stunden, verteilt auf mindestens zwei Tage in der Woche.
     

    11. Pflegehilfsmittel

    Pflegehilfsmittel werden u.a. für die Körperhygiene eingesetzt, um die Pflege zu erleichtern, Beschwerden zu lindern und auch um die Selbstständigkeit zu fördern. Zu den Pflegehilfsmitteln gehören sehr unterschiedliche Produkte wie zum Beispiel Pflegebetten, Lagerungsunterlagen, Bettschutzeinlagen sowie auch der Hausnotruf.

  • Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel - das sind unter anderen Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe oder Mundschutz -  beträgt der monatliche Höchstbetrag für alle Pflegegrade 40 Euro

  • Für den Hausnotruf monatlich höchstens - für alle Pflegegrade - 18,36 Euro

  • Für Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege, zur Linderung von Beschwerden oder zur selbständigeren Lebensführung kann eine Kostenübernahme erfolgen, wenn dafür die Voraussetzungen durch die Pflegekasse geprüft und bewilligt wurden. Es ist eine Zuzahlung in Abhängigkeit von der finanziellen Belastungsgrenze zu leisten. Die Zuzahlung für diese Pflegehilfsmittel beträgt in der Regel 10%, höchstens jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel.

    12. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds

    Alle Pflegegrade: bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme (bis zu 16.000 Euro, wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammen wohnen) 

    13. Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen

  • Alle Pflegegrade: max. 2.500 pro Person/10.000 pro Wohngruppe monatlich

  • Alle Pflegegrade: Wohngruppenzuschlag von 214 Euro monatlich 

    14. Zusätzliche Betreuungsleistungen gemäß § 43b SGB XI

    Alle Pflegegrade: Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen in teil- und stationären Einrichtungen 

 

 

 

 

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Informationen
Sozialstation
Am Bahnhof 5
15926 Luckau

Telefon: 03544 502250