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Neue Bewertung der Pflegebedürftigkeit

Die Pflegebedürftigkeit wird seit dem 1. Januar 2017 neu bewertet. Entscheidend ist nicht mehr der Zeitaufwand für die Pflege, sondern die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen.

Bei dem neuen Bewertungsverfahren werden körperliche, geistige und seelische Faktoren gleichwertig herangezogen.

Bisher galten Menschen als pflegebedürftig, wenn sie aufgrund körperlicher Einschränkungen Unterstützung benötigten. Geistige oder psychische Beeinträchtigungen wurden dabei kaum berücksichtigt.

Bei der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit ist nun entscheidend, ob Unterstützung zum Ausgleich von Einschränkungen in der Selbstständigkeit erforderlich ist. Dabei wird zum Beispiel die Fähigkeit, eine Treppe zu steigen, auch dann beurteilt, wenn im Haushalt des Bedürftigen gar keine Treppe vorhanden ist.

Bisher wurde die Perspektive der Pflegenden eingenommen und der Zeitbedarf für ihre pflegerische Tätigkeiten galt als Maß für die Einstufung. Den Pflegegrad bestimmen jetzt die noch vorhandenen Fähigkeiten der Betroffenen, ihren Alltag selbstständig zu bewältigen. Der Pflegebedürftige rückt also in den Mittelpunkt.

Module zur Berechnung des Pflegegrades

Zur Einschätzung des Grades der Pflegebedürftigkeit dient das „Neue Begutachtungsassessment" (NBA). Da bei der Begutachtung die individuellen Fähigkeiten in allen Lebensbereichen erfasst werden, ist das NBA ein komplexes Instrument. Es gliedert sich in acht Module. Sie werden unterschiedlich gewichtet.

  • Modul 1: Mobilität (10 Prozent)

  • Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Es geht entweder Modul 2 oder Modul 3 mit 15 Prozent in die Bewertung ein.)

  • Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (Es geht entweder Modul 2 oder Modul 3 mit 15 Prozent in die Bewertung ein.)

  • Modul 4: Selbstversorgung (40 Prozent)

  • Modul 5: Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (20 Prozent)

  • Modul 6: Gestaltung des Alltags und sozialer Kontakte (15 Prozent)

  • Modul 7: Außerhäusliche Aktivitäten (geht nicht in die Bewertung ein, wird nur dokumentiert)

  • Modul 8: Haushaltsführung (geht nicht in die Bewertung ein, wird nur dokumentiert)

    Überleitung von der Pflegestufe zum Pflegegrad

    Wenn bereits vor dem 1. Januar 2017 Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde, wird die Pflegestufe zum nächsten Jahr in einen Pflegegrad (PG) überführt. Bei der Überleitung ist ausgeschlossen, dass sich Leistungsansprüche verschlechtern. In den meisten Fällen findet sogar eine deutliche Verbesserung statt. Die Überleitung erfolgt automatisch ohne Antragstellung. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen brauchen dafür nicht selbst aktiv zu werden. Eine neue Begutachtung ist ebenfalls nicht erforderlich.

  • Pflegebedürftige mit eingeschränkter Alltagskompetenz werden +2 höher gestuft. Beispiel: Wer Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz hat, wird ab 2017 dem Pflegegrad 3 zugeordnet sein. 

  • Bei Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen gilt die Regel +1. Beispiel. Wer jetzt der Pflegestufe 2 zugeordnet ist, wird in den Pflegegrad 3 eingestuft. 

  • Der Pflegegrad 1 gilt nur für neu eingestufte Personen.

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Informationen
Sozialstation
Am Bahnhof 5
15926 Luckau

Telefon: 03544 502250